Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.V. für die schriftliche Anhörung von Verbänden zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutzgesetz) und eines Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Der Deutsche Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des Landes, durch ein Kinderschutzgesetz die Arbeit der Jugendämter zu unterstützen, landesweit fachliche Standards im Kinderschutz zu gewährleisten und die Kooperation der Akteure im Kinderschutz zu stärken und in einem verbindlichen Rahmen abzusichern.
Den vorliegenden Gesetzentwurf begrüßen wir als einen Einstieg, die rechtlichen Grundlagen und die Praxis des Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen zu verbessern und zu stärken. Allerdings bedarf der Entwurf wesentlicher und grundlegender Ergänzungen, um Erwartungen und Anforderungen eines Landeskinderschutzgesetzes zu erfüllen.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden insbesondere zwei Grundsätze und Grundlagen für den Kinderschutz formuliert, die der Kinderschutzbund ausdrücklich teilt und unterstützt:
1. Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden (§ 1 Abs. 1 und 2; auch Seite 17, Allgemeiner Teil der Begründung im Abschnitt Kinderschutz und Kinderrechte“ sowie S. 18/19 im besonderen Teil der Begründung zu §1) Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzentwurf einleitend im § 1 deklaratorisch die Kinderrechtegemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention, Grundgesetz und Landesverfassung anführt. Es überzeugt allerdings nicht, dass dies lediglich im Sinne eines Verweises geschieht. Während der Entwurf an zwei anderen Stellen Normen etwa aus dem SGB VIII durchaus begrüßenswert zur Klarstellung verdeutlicht und inhaltlich wiedergibt, fehlt es gerade an dieser besonders wünschenswerten Stelle an einer anwender- und adressatenfreundlichen materiellen Angabe der Kinderrechte in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 3 der UN-Kinderrechtskonvention.
Der Kinderschutzbund regt an, im § 1 Abs. 1 den Verweis auf die UN-Kinderrechtskonvention durch eine inhaltliche Wiedergabe der Kinderrechte gemäß der Konvention zu ersetzen. Darüber hinaus sieht der Kinderschutzbund die Beratung und Verabschiedung eines Landeskinderschutzgesetzes als einen geeigneten Anlass, den Artikel 6 der Landesverfassung NRW im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention fortzuschreiben (siehe die Verfassungen von Hessen und Bremen).
2. Kinderschutz ist als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe zu präzisieren und zu stärken (z.B. Seite 1 des Gesetzentwurfes, unter B. Lösung). Leider folgt der vorliegende Entwurf diesem wichtigen Grundsatz nicht und setzt diesen notwendigen Anspruch an ein Kinderschutzgesetz nicht um. Die Selbstbeschränkung des Entwurfs auf den Rechtskreis der Kinder- und Jugendhilfe und eine nahezu vollständige Ausblendung anderer Handlungsfelder und wesentlicher Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen ist nicht nachvollziehbar und ein gravierender Mangel. Als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe muss Kinderschutz Handlungsfelder und Rechtskreise wie Schule, Gesundheitswesen, Justiz zwingend einbeziehen. Darüber hinaus führt die Beschränkung auch immanent im Gesetzentwurf zu inkonsistenten und unzureichenden Regelungen, was etwa in § 11 Abs. 5 an der defizitären Norm zu Schutzkonzepten im Offenen Ganztag besonders augenfällig wird……“
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